Hier bieten wir euch Antworten auf die von euch am meisten gestellten Fragen zum Thema Fußball. Für hier nicht beantwortete Fragen könnt ihr gerne unter der Nummer 0699/12012 330 oder 0699/123 81 039 anrufen bzw. eine E-mail an schreiben.
Thema Stadionverbot
Wann bekomme ich ein Stadionverbot und wie lange dauert es?
Bei Stadionverboten muss man unterscheiden zwischen einem örtlichen und einem bundesweiten Stadionverbot
Örtliches Stadionverbot
Örtliche Stadionverbote werden vom veranstaltenden Klub ausgesprochen, wobei dieser das Stadionverbot selbstständig aufheben kann. Der Senat 3 ist darüber umgehend in Kenntnis zu setzen. Örtliche Stadionverbote können für zwei bis sechs Monate ausgesprochen werden und können gegen den Betroffenen nur einmal pro Spieljahr verhängt werden. Im Wiederholungsfall ist vom entsprechenden Klub zwingend ein bundesweites Stadionverbot beim Senat 3 zu beantragen. Die Klubs teilen der Bundesliga- Geschäftsstelle unverzüglich die von ihnen ausgesprochenen örtlich begrenzten Stadionverbote unter Verwendung eines einheitlichen Vordrucks mit. Beispiele dafür sind:
2 Monate
- wiederholtes aggressives Verhalten gg. Ordner/Exekutive
- wiederholte Verwendung von Pyrotechnik im Sektor
- Wurf gefährlicher Gegenstände auf das Spielfeld
- wiederholte Abnahme verbotener Gegenstände
- Anzeige wegen tätlichen Angriffs (§ 270 StGB)
6 Monate
- Anzeige wegen Körperverletzung
- Anzeige wegen Sachbeschädigung
Bundesweites Stadionverbot
Bundesweite Stadionverbote werden nach Antrag des veranstaltenden Klubs vom Senat 3 ausgesprochen und betragen sechs Monate bis zwei Jahre. Gegen bundesweite Stadionverbote steht dem Betroffenen das Rechtsmittel des Protestes an das Protestkomitee zu, welches verbandsintern rechtskräftig entscheidet. Eine Protestgebühr ist nicht zu entrichten.
Nachstehend angeführte Tatbestände sind eine demonstrative Aufzählung, wodurch der Anspruch auf Vollständigkeit nicht gegeben ist. Sie sind mit bundesweitem Stadionverbot in der Dauer von mindestens 6 und höchstens 24 Monaten zu bestrafen:
6 Monate
- Anzeige nach Widerstand gegen die Staatsgewalt
- Wiederholung von Delikten bzw. Anzeigen, die zum örtlichen Stadionverbot geführt haben
- Angriffe auf Spieler, Schiedsrichter, Trainer unabhängig von strafrechtlichen Anzeigen Anzeige wegen Raufhandels
- Mitführen/Besitz von Leuchtstiften/Raketen und/oder besonders gefährlichen pyrotechnischen Gegenständen (z.B Donnerschläge, ..) bei Stadionzutritt bzw. im Stadion
12 Monate
- Wurf von pyrotechnischen Gegenständen in Fangruppen oder auf das Spielfeld
Nachstehend angeführte Tatbestände sind eine demonstrative Aufzählung und mit bundesweitem Stadionverbot in der Dauer von mindestens 12 und höchstens 24 Monaten zu bestrafen:
12 Monate
- Anzeige wegen schwerer Körperverletzung
- Anzeige wegen schwerer Sachbeschädigung
- Anzeige wegen Landfriedensbruch
- Anzeige wegen sonstiger Verbrechenstatbestände
- Unerlaubtes Übersteigen von Barrieren
24 Monate
- Rassistisches Verhalten
- Anzeige nach dem Verbotsgesetz
- Verstöße, die mit hohen finanziellen Folgen für den Klub bzw. für die Stadionverwaltung verbunden sind
- Taten, die als Mitglied einer Fangruppe von mehreren in bewusstem Zusammenwirken gesetzt wurden
- Verwendung/Einsatz von Leuchtstiften, Raketen und/oder besonders gefährlichen pyrotechnischen Gegenständen (z.B. Supercobras, Donnerschläge) im Stadion
Wiederholte Tätigkeiten sind dahingehend zu verstehen, dass ein gleichlautender Verstoß bereits vorher festgestellt wurde. Die hier angeführte Aufzählung ist nicht vollständig. Mit Ablauf der Frist erlischt das Stadionverbot automatisch. Gegen Ende der Saison verhängte Stadionverbote können für einen späteren Zeitraum (aber gleiche Dauer) festgesetzt werden (z.B. am 01.12. wird ein Stadionverbot von 2 Monaten für die Zeit vom 01.03.– 01.05. ausgesprochen). Bei Antreffen des Betroffenen im Stadion gilt das Stadionverbot um ein Jahr länger – gerechnet ab dem festgelegten Endzeitpunkt.
Wichtig für euch ist, dass das Urteil über ein Stadionverbot euch unverzüglich mit der Dauer und der Begründung mitgeteilt werden muss. Das Verbot ist mit der Zustellung bzw. der Aushändigung des Urteils wirksam.