Wer in den im § 81 Z 1 und 2 bezeichneten Fällen, wenn auch nur fahrlässig, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
Hier findet ihr einen Auszug an relevanten Strafbaren Handlungen und deren Strafbemessungen. All diese Paragraphen sind im Strafgesetzbuch (STGB) verankert.
Falls ihr einen für euch wichtigen Paragraphen nicht in unserer Auflistung findet, oder ihr eine Frage dazu habt, könnt ihr uns gerne unter der Nummer 0699/120 12 330 oder 0699/123 81 039 anrufen bzw. uns eine E-mail unter schreiben. (weiterlesen …)
(1) Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig verletzt oder an der Gesundheit schädigt. (weiterlesen …)