In Österreich ist das novellierte Pyrotechnikgesetz am 4. Jänner 2010 in Kraft getreten. Gesetzliche Regelungen wurden verschärft und das Strafausmaß wurde angehoben. Zusätzlich zur Verwaltungsstrafe können auch Anzeigen wegen §89 des Strafgesetzbuches (StGB) „Gefährdung der körperlichen Sicherheit“ folgen – in bestimmten Fällen kann dadurch eine bestehende Bewährungsauflage angehoben werden bzw. eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe folgen.
Grundsätzlich ist die Mitnahme von Gegenständen, die auf das Spielfeld oder in die Zuschauerränge geworfen oder geschossen werden können, oder mit denen auf andere Art und Weise die Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Stadion gestört oder gefährdet werden könnte, verboten.
Dies ist eine Liste der erlaubten bzw. verbotenen Gegenstände, welche ihr schon bzw. nicht auf den Fußballplatz mitnehmen dürft
Das Sicherheitspolizeigesetz (SPG) regelt die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit in Österreich.
Im 3. Abschnitt dieses Bundesgesetzes werden der Sicherheitsbehörde besondere Befugnisse zur Verhinderung von Gewalt bei Sportgroßveranstaltungen zugesprochen.
Wichtig: Wenn ihr einer Meldeauflage nicht nachkommt, oder die amtliche Belehrung nach §49c behindert bzw. stört begeht ihr eine Verwaltungsübertretung. Diese kann euch bis zu 360 Euro kosten. Im Wiederholungsfall kann dies bis zu 1500 Euro kosten. Falls ihr nicht in der Lage seid diesen Betrag aufzubringen müsst ihr eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen antreten.
Wann bekomme ich ein Stadionverbot und wie lange dauert es?
Bei Stadionverboten muss man unterscheiden zwischen einem örtlichen und einem bundesweiten Stadionverbot.
Wichtig: ein Stadionverbot ist nicht mit einem Hausverbot gleichzusetzen.
Örtliches Stadionverbot
Örtliche Stadionverbote werden vom veranstaltenden Klub ausgesprochen, wobei dieser das Stadionverbot selbstständig aufheben kann. Der Senat 3 ist darüber umgehend in Kenntnis zu setzen. Örtliche Stadionverbote können für zwei bis sechs Monate ausgesprochen werden und können gegen den Betroffenen nur einmal pro Spieljahr verhängt werden. Im Wiederholungsfall ist vom entsprechenden Klub zwingend ein bundesweites Stadionverbot beim Senat 3 zu beantragen. Die Klubs teilen der Bundesliga- Geschäftsstelle unverzüglich die von ihnen ausgesprochenen örtlich begrenzten Stadionverbote unter Verwendung eines einheitlichen Vordrucks mit.
Bundesweite Stadionverbote werden nach Antrag des veranstaltenden Klubs vom Senat 3 ausgesprochen und betragen sechs Monate bis zwei Jahre. Gegen bundesweite Stadionverbote steht dem Betroffenen das Rechtsmittel des Protestes an das Protestkomitee zu, welches verbandsintern rechtskräftig entscheidet. Eine Protestgebühr ist nicht zu entrichten.
Nachstehend angeführte Tatbestände sind eine demonstrative Aufzählung, wodurch der Anspruch auf Vollständigkeit nicht gegeben ist. Sie sind mit bundesweitem Stadionverbot in der Dauer von mindestens 6 und höchstens 24 Monaten zu bestrafen:
Beispiele dafür sind:
6 Monate
Anzeige nach Widerstand gegen die Staatsgewalt
Wiederholung von Delikten bzw. Anzeigen, die zum örtlichen Stadionverbot geführt haben
Angriffe auf Spieler, Schiedsrichter, Trainer unabhängig von strafrechtlichen Anzeigen Anzeige wegen Raufhandels
Mitführen/Besitz von Leuchtstiften/Raketen und/oder besonders gefährlichen pyrotechnischen Gegenständen (z.B Donnerschläge, ..) bei Stadionzutritt bzw. im Stadion
12 Monate
Wurf von pyrotechnischen Gegenständen in Fangruppen oder auf das Spielfeld
Anzeige wegen schwerer Körperverletzung
Anzeige wegen schwerer Sachbeschädigung
Anzeige wegen Landfriedensbruch
Anzeige wegen sonstiger Verbrechenstatbestände
Unerlaubtes Übersteigen von Barrieren
24 Monate
Rassistisches Verhalten
Anzeige nach dem Verbotsgesetz
Verstöße, die mit hohen finanziellen Folgen für den Klub bzw. für die Stadionverwaltung verbunden sind
Taten, die als Mitglied einer Fangruppe von mehreren in bewusstem Zusammenwirken gesetzt wurden
Verwendung/Einsatz von Leuchtstiften, Raketen und/oder besonders gefährlichen pyrotechnischen Gegenständen (z.B. Supercobras, Donnerschläge) im Stadion
Wiederholte Tätigkeiten sind dahingehend zu verstehen, dass ein gleichlautender Verstoß bereits vorher festgestellt wurde. Die hier angeführte Aufzählung ist nicht vollständig. Mit Ablauf der Frist erlischt das Stadionverbot automatisch. Gegen Ende der Saison verhängte Stadionverbote können für einen späteren Zeitraum (aber gleiche Dauer) festgesetzt werden (z.B. am 01.12. wird ein Stadionverbot von 2 Monaten für die Zeit vom 01.03.– 01.05. ausgesprochen). Bei Antreffen des Betroffenen im Stadion gilt das Stadionverbot um ein Jahr länger – gerechnet ab dem festgelegten Endzeitpunkt.
Wichtig für euch ist, dass das Urteil über ein Stadionverbot euch unverzüglich mit der Dauer und der Begründung mitgeteilt werden muss. Das Verbot ist mit der Zustellung bzw. der Aushändigung des Urteils wirksam.
Verwaltung des Stadionverbots
Mittels einheitlichen Vordrucks wird die Geschäftsstelle der BL von der Verhängung eines örtlichen Stadionverbots verständigt. Die Geschäftsstelle der BL speichert alle Stadionverbote in einer Datenbank, wobei ausschließlich die in dem Vordruck enthaltenen Daten erfasst werden.
Die Verständigung der eigenen Ordnerdienste ist Aufgabe der Klubs, insbesondere bei bundesweiten Stadionverboten. Aus diesem Grund wird den Klubs in regelmäßigen Abständen eine
vollständige Liste aller aufrechten bundesweiten Stadionverbote übermittelt.
Aufhebung des Stadionverbots
Das Stadionverbot kann – gegebenenfalls unter Festsetzung besonderer Auflagen – vorzeitig durch die Stelle aufgehoben werden, die es erlassen hat, oder auch in seiner Dauer reduziert werden, wenn eine eingehende Prüfung unter Einbeziehung der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde – speziell der szenekundigen Polizeibeamten – die Prognose ergibt, dass sich der Betroffene zukünftig bei Fußballveranstaltungen friedfertig verhalten wird. Der Betroffene muss dies bei der Stelle, die das Stadionverbot festgesetzt hat, beantragen. Das Stadionverbot ist aufzuheben, wenn der Betroffene nachweist, dass ein gegen ihn eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen erwiesener Unschuld aus
tatsächlichen oder rechtlichen Gründen rechtskräftig eingestellt worden ist oder er wegen erwiesener Unschuld freigesprochen wurde. Die Aufhebung des Stadionverbots ist dem Betroffenen von der Geschäftsstelle der Bundesliga schriftlich mitzuteilen. Bei der Geschäftsstelle der Bundesliga ist die Löschung der Daten zu veranlassen.