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In dieser Rubrik bieten wir euch Antworten auf die von euch am meisten gestellten Fragen zum Thema Fußball.

Für hier nicht beantwortete Fragen könnt ihr uns gerne unter den Nummern
0699/12012 330 oder 0699/123 81 039 anrufen
oder eine E-mail an schreiben.

Pyrotechnik

In Österreich ist das novellierte Pyrotechnikgesetz am 4. Jänner 2010 in Kraft getreten. Gesetzliche Regelungen wurden verschärft und das Strafausmaß wurde angehoben. Zusätzlich zur Verwaltungsstrafe können auch Anzeigen wegen §89 des Strafgesetzbuches (StGB) „Gefährdung der körperlichen Sicherheit“ folgen – in bestimmten Fällen kann dadurch eine bestehende Bewährungsauflage angehoben werden bzw. eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe folgen.

Link zur bundesweiten Initiative “Pyrotechnik ist kein Verbrechen”:
www.pyrotechnik-ist-kein-verbrechen.at

Link zum gesamten Pyrotechnikgesetz:
Gesamte Rechtsvorschrift für Pyrotechnikgesetz 2010

Link zum gesamten Sicherheitspolizeigesetz:
Sicherheitspolizeigesetz - SPG

Erlaubte und verbotene Gegenstände

Grundsätzlich ist die Mitnahme von Gegenständen, die auf das Spielfeld oder in die Zuschauerränge geworfen oder geschossen werden können, oder mit denen auf andere Art und Weise die Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Stadion gestört oder gefährdet werden könnte, verboten.

Dies ist eine Liste der erlaubten bzw. verbotenen Gegenstände, welche ihr schon bzw. nicht auf den Fußballplatz mitnehmen dürft

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Gefährderansprache

Das Sicherheitspolizeigesetz (SPG) regelt die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit in Österreich.
Im 3. Abschnitt dieses Bundesgesetzes werden der Sicherheitsbehörde besondere Befugnisse zur Verhinderung von Gewalt bei Sportgroßveranstaltungen zugesprochen.

  • §49c SPG - Präventive Maßnahmen
  • Wichtig: Wenn ihr einer Meldeauflage nicht nachkommt, oder die amtliche Belehrung nach §49c behindert bzw. stört begeht ihr eine Verwaltungsübertretung. Diese kann euch bis zu 360 Euro kosten. Im Wiederholungsfall kann dies bis zu 1500 Euro kosten. Falls ihr nicht in der Lage seid diesen Betrag aufzubringen müsst ihr eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen antreten.

Stadionverbote

Wann bekomme ich ein Stadionverbot und wie lange dauert es?
Bei Stadionverboten muss man unterscheiden zwischen einem örtlichen und einem bundesweiten Stadionverbot.

Wichtig: ein Stadionverbot ist nicht mit einem Hausverbot gleichzusetzen.

Örtliches Stadionverbot

Örtliche Stadionverbote werden vom veranstaltenden Klub ausgesprochen, wobei dieser das Stadionverbot selbstständig aufheben kann. Der Senat 3 ist darüber umgehend in Kenntnis zu setzen. Örtliche Stadionverbote können für zwei bis sechs Monate ausgesprochen werden und können gegen den Betroffenen nur einmal pro Spieljahr verhängt werden. Im Wiederholungsfall ist vom entsprechenden Klub zwingend ein bundesweites Stadionverbot beim Senat 3 zu beantragen. Die Klubs teilen der Bundesliga- Geschäftsstelle unverzüglich die von ihnen ausgesprochenen örtlich begrenzten Stadionverbote unter Verwendung eines einheitlichen Vordrucks mit.

Beispiele dafür sind:

2 Monate

  • wiederholtes aggressives Verhalten gg. Ordner/Exekutive
  • wiederholte Verwendung von Pyrotechnik im Sektor
  • Wurf gefährlicher Gegenstände auf das Spielfeld
  • wiederholte Abnahme verbotener Gegenstände
  • Anzeige wegen tätlichen Angriffs (§ 270 StGB)

6 Monate

  • Anzeige wegen Körperverletzung
  • Anzeige wegen Sachbeschädigung
Bundesweites Stadionverbot

Bundesweite Stadionverbote werden nach Antrag des veranstaltenden Klubs vom Senat 3 ausgesprochen und betragen sechs Monate bis zwei Jahre. Gegen bundesweite Stadionverbote steht dem Betroffenen das Rechtsmittel des Protestes an das Protestkomitee zu, welches verbandsintern rechtskräftig entscheidet. Eine Protestgebühr ist nicht zu entrichten.
Nachstehend angeführte Tatbestände sind eine demonstrative Aufzählung, wodurch der Anspruch auf Vollständigkeit nicht gegeben ist. Sie sind mit bundesweitem Stadionverbot in der Dauer von mindestens 6 und höchstens 24 Monaten zu bestrafen:

Beispiele dafür sind:

6 Monate

  • Anzeige nach Widerstand gegen die Staatsgewalt
  • Wiederholung von Delikten bzw. Anzeigen, die zum örtlichen Stadionverbot geführt haben
  • Angriffe auf Spieler, Schiedsrichter, Trainer unabhängig von strafrechtlichen Anzeigen Anzeige wegen Raufhandels
  • Mitführen/Besitz von Leuchtstiften/Raketen und/oder besonders gefährlichen pyrotechnischen Gegenständen (z.B Donnerschläge, ..) bei Stadionzutritt bzw. im Stadion

12 Monate

  • Wurf von pyrotechnischen Gegenständen in Fangruppen oder auf das Spielfeld
  • Anzeige wegen schwerer Körperverletzung
  • Anzeige wegen schwerer Sachbeschädigung
  • Anzeige wegen Landfriedensbruch
  • Anzeige wegen sonstiger Verbrechenstatbestände
  • Unerlaubtes Übersteigen von Barrieren

24 Monate

  • Rassistisches Verhalten
  • Anzeige nach dem Verbotsgesetz
  • Verstöße, die mit hohen finanziellen Folgen für den Klub bzw. für die Stadionverwaltung verbunden sind
  • Taten, die als Mitglied einer Fangruppe von mehreren in bewusstem Zusammenwirken gesetzt wurden
  • Verwendung/Einsatz von Leuchtstiften, Raketen und/oder besonders gefährlichen pyrotechnischen Gegenständen (z.B. Supercobras, Donnerschläge) im Stadion

Wiederholte Tätigkeiten sind dahingehend zu verstehen, dass ein gleichlautender Verstoß bereits vorher festgestellt wurde. Die hier angeführte Aufzählung ist nicht vollständig. Mit Ablauf der Frist erlischt das Stadionverbot automatisch. Gegen Ende der Saison verhängte Stadionverbote können für einen späteren Zeitraum (aber gleiche Dauer) festgesetzt werden (z.B. am 01.12. wird ein Stadionverbot von 2 Monaten für die Zeit vom 01.03.– 01.05. ausgesprochen). Bei Antreffen des Betroffenen im Stadion gilt das Stadionverbot um ein Jahr länger – gerechnet ab dem festgelegten Endzeitpunkt.

Wichtig für euch ist, dass das Urteil über ein Stadionverbot euch unverzüglich mit der Dauer und der Begründung mitgeteilt werden muss. Das Verbot ist mit der Zustellung bzw. der Aushändigung des Urteils wirksam.

Verwaltung des Stadionverbots

Mittels einheitlichen Vordrucks wird die Geschäftsstelle der BL von der Verhängung eines örtlichen Stadionverbots verständigt. Die Geschäftsstelle der BL speichert alle Stadionverbote in einer Datenbank, wobei ausschließlich die in dem Vordruck enthaltenen Daten erfasst werden.
Die Verständigung der eigenen Ordnerdienste ist Aufgabe der Klubs, insbesondere bei bundesweiten Stadionverboten. Aus diesem Grund wird den Klubs in regelmäßigen Abständen eine
vollständige Liste aller aufrechten bundesweiten Stadionverbote übermittelt.

Aufhebung des Stadionverbots

Das Stadionverbot kann – gegebenenfalls unter Festsetzung besonderer Auflagen – vorzeitig durch die Stelle aufgehoben werden, die es erlassen hat, oder auch in seiner Dauer reduziert werden, wenn eine eingehende Prüfung unter Einbeziehung der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde – speziell der szenekundigen Polizeibeamten – die Prognose ergibt, dass sich der Betroffene zukünftig bei Fußballveranstaltungen friedfertig verhalten wird. Der Betroffene muss dies bei der Stelle, die das Stadionverbot festgesetzt hat, beantragen. Das Stadionverbot ist aufzuheben, wenn der Betroffene nachweist, dass ein gegen ihn eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen erwiesener Unschuld aus
tatsächlichen oder rechtlichen Gründen rechtskräftig eingestellt worden ist oder er wegen erwiesener Unschuld freigesprochen wurde. Die Aufhebung des Stadionverbots ist dem Betroffenen von der Geschäftsstelle der Bundesliga schriftlich mitzuteilen. Bei der Geschäftsstelle der Bundesliga ist die Löschung der Daten zu veranlassen.

Hier gelangst du zu den
Sicherheitsrichtlinien für die Bewerbe der österreichischen Fußball-Bundesliga

 

 

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